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Entlastungsbetrag
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Entlastungsbetrag Pflege und Entlastungsleistungen

Der Entlastungsbetrag, auch als Entlastungsleistungen oder Entlastungsbeitrag bezeichnet, stellt ein zusätzliches Budget dar, um pflegende Angehörige (oder vergleichbare Pflegepersonen, z.B. Nachbarn) zu entlasten. Der Entlastungsbetrag gehört zu den Leistungen, die Pflegebedürftige ab Pflegegrad 1 in Anspruch nehmen können. Auch bei einem höheren Pflegegrad wird diese Pauschale zugestanden. 

Sie liegt bei 125€ im Monat und ist zweckgebunden, das heißt, sie darf nur für bestimmte Entlastungen eingesetzt werden, hierzu zählen beispielsweise Haushaltshilfe oder Alltagsbegleitung. Im Einzelfall sollten Sie direkt bei Ihrer Pflegekasse nachfragen, welche Anbieter und Dienstleistungen für den Entlastungsbetrag in Frage kommen. 

Der Entlastungsbetrag kann nicht ausgezahlt werden. Wenn die 125€ im Rahmen eines Monats nicht komplett aufgebraucht werden, kann der Restbetrag angespart und im Laufe der nächsten Monate genutzt werden. 


Im Allgemeinen kann der Entlastungsbetrag genutzt werden für:

  • Tages- oder Nachtpflege
  • Kurzzeitpflege
  • Leistungen ambulanter Pflegedienste (Unterschiede je nach Pflegegrad: Grad 2 bis 5 keine Leistungen im Bereich der Selbstversorgung)
  • Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag (u.a. Hilfe im Haushalt, Alltagsbegleiter, Gruppenangebote) 

Achtung: Der Artikel dient lediglich der Information und ersetzt keine rechtliche Beratung.

Autor: Prof. Dr. Martin Przewloka

Zuletzt bearbeitet am 11.01.2023 von: Bettina Morich (Redakteurin)

Inhaltsverzeichnis
  • Das Wichtigste in Kürze
  • Voraussetzungen
  • Verwendung und Besonderheiten
  • Haushaltshilfe Finanzieren
  • Anerkannte Anbieter
  • Nicht genutzte Beträge
  • Neue Pandemie-Regelungen
  • FAQ
  • Quellen

Das Wichtigste in Kürze

Das Wichtigste in Kürze:

  • Jede pflegebedürftige Person, die mindestens Pflegegrad 1 hat und sich in häuslicher Pflege befindet, hat Anspruch auf Entlastungsleistungen.

  • Der Entlastungsbetrag beträgt 125€ im Monat. Er ist zweckgebunden und wird erstattet, nicht ausgezahlt. 

  • Nur bei Pflegegrad 1 kann dieser Betrag auch für körperbezogene Pflegemaßnahmen verwendet werden. 

  • Bei höheren Pflegegraden muss der Betrag für Angebote eingesetzt werden, die den pflegenden Angehörigen entlasten, also beispielsweise für Leistungen der Haushaltshilfe, für Betreuung oder für Einrichtungen der Tagespflege. Für die tatsächliche Pflege sind die Pflegesachleistungen zu verwenden.

  • Sind die 125€ Entlastungsbetrag nicht ausreichend, können bis zu 40% der Pflegesachleistungen in Entlastungsleistungen umgewandelt werden. 

  • Wird das Budget des Entlastungsbetrages nicht genutzt, spart sich dieses einige Monate an und kann weiterhin genutzt werden. Spätestens bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres sollte es jedoch verwendet werden.

  • Während der Corona Pandemie gelten teilweise andere Fristen und Sie können den Entlastungsbeitrag auch für andere Angebote wie zum Beispiel die Nachbarschaftshilfe einsetzen. Diese Regelungen können sich jedoch nach Land und Krankenkasse unterscheiden.

Voraussetzungen

Entlastungsbetrag und Entlastungsleistung: Entlastungsbetrag beantragen und Voraussetzungen

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Der Entlastungsbetrag steht jedem Pflegebedürftigen mit Pflegegrad zur Verfügung, der zuhause gepflegt wird. Die Höhe des Betrags ist bei allen Pflegegraden gleich und beträgt 125€ im Monat. Um einen Pflegegrad zu erhalten, muss der MD, der Medizinische Dienst der Krankenversicherung, eine Untersuchung durchführen. 


Ein Gutachter beurteilt die Pflegesituation und vergibt anschließend einen entsprechenden Pflegegrad. Die Beurteilung durch einen Gutachter des MD geschieht nach einem Termin bei der Krankenkasse. Wird ein Pflegegrad zugestanden, steht Ihnen der Entlastungsbetrag automatisch zu. Dieser wird jedoch nicht ausgezahlt, sondern lediglich zurückerstattet. Das bedeutet, dass Sie die Rechnungen zunächst privat begleichen, diese anschließend bei der Krankenkasse einreichen und schließlich den Entlastungsbetrag zurückgezahlt bekommen. 


Aus den eingereichten Belegen muss ersichtlich werden, um welche Leistungen es sich handelt. 


Bevorzugen Sie eine direkte Abrechnung des Leistungserbringers mit der Kasse, können Sie eine Abtretungserklärung unterzeichnen. Entscheiden Sie sich für diese Option, müssen die Rechnungen nicht zuerst privat bezahlt werden. Dafür ist es aber auch schwieriger, den Überblick über Ihr genutztes Budget zu behalten. Sie sollten regelmäßig eine Übersicht anfordern, um den Überblick zu nicht zu verlieren. 


Verwendung und Besonderheiten

Entlastungsbetrag Verwendung 

entlastungsbetrag entlastungsleistungen verwendung

Den Entlastungsbetrag können Sie für Angebote zur Unterstützung im Alltag, für die Finanzierung von Tages- und Nachtpflege oder Kurzzeitpflege verwenden. Angebote zu Unterstützung im Alltag umfassen verschiedenste Tätigkeiten und können sowohl von professionellen als auch geschulten ehrenamtlichen Anbietern durchgeführt werden. 

Beispiele sind, neben Betreuungsangeboten, Hilfe beim Einkaufen oder im Haushalt, Besuche von Sing- oder Bastelgruppen, Spaziergänge, Begleitungen zu Terminen oder Veranstaltungen sowie der gemeinsame Besuch von Bewegungsgruppen. Besonders für Demenzkranke sind kreative Angebote wie Bastelgruppen empfehlenswert, da sie nicht nur positive Auswirkungen auf die Stimmung, sondern auch die geistigen Fähigkeiten haben können.


Wichtig ist hierbei, dass diese nur über die Entlastungsleistungen abgerechnet werden können, wenn die Anbieter nach jeweiligem Landesrecht zugelassen und anerkannt sind. 


Unter gewissen Bedingungen können auch ambulante Pflegedienstleistungen vom Entlastungsbetrag finanziert werden.


Pflegegrad 1 Entlastungsbetrag und Entlastungsleistung

Eine Besonderheit bei der Nutzung der Pauschale gibt es bei Pflegegrad 1. Da bei Pflegegrad 1 noch hohe Selbstständigkeit zugestanden wird, sind die 125 € die einzige Unterstützung, die ein Pflegebedürftiger bekommt. Wie Pflegebedürftige aller anderen Pflegegrade kann er diesen Betrag für Haushaltshilfe, Alltagsbegleiter und ähnliche Angebote einsetzen. 

Schon gewusst? Ab Pflegegrad 1 bezahlt Ihnen die Krankenkasse Pflegehilfsmittel wie Desinfektionsmittel im Wert von 40€ monatlich. Von dieser Pauschale kann die sogenannte Hilfsmittelbox finanziert werden. Diese enthält Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, z.B. Einmalhandschuhe und Desinfektionsmittel, und wird einmal im Monat an Pflegebedürftige geschickt. Die Box gibt es bei verschiedenen Anbietern, die die Beantragung bei der Kasse für Sie vornehmen. Wenn Sie einen entsprechenden Anbieter suchen, werden Sie hier fündig!


Aber Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 können den Betrag zusätzlich für körperbezogene Maßnahmen von ambulanten Pflege- oder Betreuungsdiensten verwenden. Hierzu gehören beispielsweise Hilfe beim Duschen oder Anziehen. 

entlastungsbetrag pflegegrad 1


Ab Pflegegrad 2: Entlastungsbetrag und Umwandlungsanspruch 

Bei Pflegegrad 2 oder höher darf die Pauschale hingegen nicht für körperbezogene Pflegemaßnahmen wie die Körperpflege und ähnliche Dienstleistungen eingesetzt werden. Stattdessen müssen diese über die sogenannten Pflegesachleistungen finanziert werden. Deren Betrag variiert je nach Pflegegrad und ist für die Bezahlung von Pflegedienstleistern einzusetzen. Die 125€ Entlastungsbetrag bleiben Ihnen dabei dennoch erhalten, dienen aber nur der weiteren Unterstützung der pflegenden Person. Diese kann beispielsweise eine stundenweise Betreuung oder eine Haushaltshilfe davon engagieren.

pflegegrad 2 entlastungsbetrag


Zusätzlich haben Sie mit einem Pflegegrad von 2 oder höher die Möglichkeit, bis zu 40% Ihrer Pflegesachleistungen für den Entlastungsbetrag zu nutzen und damit Angebote zur Unterstützung im Alltag zu finanzieren. Bisher musste ein Antrag bei der zuständigen Kasse gestellt werden, um diesen sogenannten Umwandlungsanspruch wahrzunehmen. Seit Januar 2022 können ungenutzte Pflegesachleistungen auch ohne vorherigen Antrag in Entlastungsleistungen umgewandelt werden. 


Da dieses Geld dann nicht zur Pflege verwendet werden kann, sollte der Antrag gut durchdacht werden. Nutzen Sie nicht die vollen Pflegesachleistungen aus, kann eine Umwandlung aber durchaus sinnvoll sein. Am besten lassen Sie sich vor diesem Schritt von Ihrem Pflege- oder Betreuungsdienst beraten, denn dieser kann Ihnen genau aufschlüsseln, welche Leistungen Sie einbüßen oder gewinnen würden.


Sie haben noch keinen Betreuungsdienst? Rufen sie uns an! Zusammen finden wir einen Dienst, der zu Ihnen passt. Sie erreichen uns unter unserer kostenlosen Service-Hotline:  0800 122 273 0.

entlastungsbetrag pflegesachleistungen umwandlungsanspruch


Im Folgenden finden Sie ein Rechenbeispiel des Bundesgesundheitsministeriums zur Verdeutlichung:


Bei Pflegegrad 3 stehen einer pflegebedürftigen Person nach § 36 Abs. 3 Satz 2 SGB XI monatlich
1.363€ an Pflegesachleistungen zu. Die pflegebedürftige Person wird größtenteils von einem Angehörigen gepflegt. Dieser wird von einem ambulanten Pflegedienst unterstützt. Dieser Dienst erbringt Leistungen im Wert von 954,10€ im Monat. Dies entspricht 70% der Pflegesachleistungen bei Pflegegrad 3. Der zu Pflegende und der Angehörige einigen sich darauf, dass der pflegende Angehörige gerne durch einen Betreuungsdienst entlastet werden möchte. Hierfür sollen die übrigen 30% des Budgets der Pflegesachleistungen ausgeschöpft werden. Mit einem Antrag bei der Krankenkasse machen sie ihren Umwandlungsanspruch geltend und bekommen nach der Bewilligung zusätzlich 408,90€ für die Bezahlung eines Betreuungsdienstes. Bei dieser Rechnung wird allerdings kein Pflegegeld mehr ausgezahlt, da die Pflegesachleistungen voll ausgeschöpft werden. 


Haushaltshilfe Finanzieren

Entlastungsbetrag Haushaltshilfe

entlastungsbetrag haushaltshilfe

Über den Entlastungsbetrag kann auch eine Haushaltshilfe engagiert werden. Auch hier gilt wieder: nur anerkannte Anbieter können über den Entlastungsbetrag bezahlt werden. 


Je nach Anbieter beinhaltet dies teils eine Unterstützung der zu betreuenden Person, und nicht die komplette Übernahme des Haushalts oder reine Reinigungstätigkeiten. In der Regel werden alltägliche Dinge wie Putzen, Waschen der Wäsche, Kochen und Einkaufen von Haushaltshilfen erledigt. Gartenarbeit gehört nicht bei allen Anbietern zu den Dienstleistungen der Haushaltshilfe, da einige dies aus versicherungstechnischen Gründen ablehnen. 


Da die Leistungen sich je nach Anbieter unterscheiden, sollten Sie vor Abschluss eines Vertrages mit einem Anbieter klären, welche Aufgaben dieser übernehmen kann. Wenn Sie noch keinen Dienstleister haben, dann wenden Sie sich an Ihre Pflegekasse oder an den nächsten Pflegestützpunkt. 


Die Haushaltshilfe über den Entlastungsbetrag kann nicht mit der Haushaltshilfe auf Antrag bei der Krankenkasse kombiniert werden. Für diese gelten andere Vorgaben, beispielsweise darf keine andere Person im Haushalt leben, die den Haushalt übernehmen kann. Zudem sind Zeitraum und Stundenlohn dieser Art der Haushaltshilfe  begrenzt.


Wenn Sie also lediglich temporär eine Haushaltshilfe brauchen, sollten Sie sich mit Ihrer Krankenkasse in Verbindung setzen. 


Anerkannte Anbieter

Zugelassene Anbieter für Entlastungsleistungen

anbieter für entlastungsleistungen

Es gibt verschiedene Anbieter, die die 125 € abrechnen können. Wichtig ist jedoch, dass diese staatlich anerkannt sind. Oft findet man nicht nur ambulante Pflegedienste, sondern auch eine stundenweise Betreuung, die für die 125 € engagiert werden kann. Die Leistungen der Anbieter variieren jedoch stark. Es gibt Anbieter, die neben einer stundenweisen Betreuung und dem Haushalt auch noch die Grundpflege übernehmen. Andere Anbieter haben sich von dem Thema der Pflege gelöst und bieten eine reine Betreuung und Haushaltshilfe an. Jedes der Modelle hat Vor- und Nachteile.


So brauchen Sie vielleicht einen anderen Anbieter, wenn Sie lediglich eine reine Haushaltshilfe wünschen (z.B. wenn sie selbst pflegen oder lediglich Pflegegrad 1 vorliegt) als wenn Sie über denselben Anbieter auch die Pflegesachleistungen in Form der Grundpflege abrechnen möchten. 

Tipp:  Sie sind unsicher, welcher Anbieter der Richtige für Sie ist? Probieren Sie unseren digitalen Pflegeberater. Hier finden Sie kostenlos und unverbindlich verschiedene Anbieter direkt aus Ihrer Umgebung.


Davon abgesehen können nach Landesrecht anerkannten Anbieter von Dienstleistungen zur Unterstützung im Alltag den Betrag abrechnen. Auch die Kurzzeitpflege oder die Tages- und Nachtpflege kann mithilfe der Entlastungsleistungen finanziert werden.


Nicht genutzte Beträge

Nicht genutzte Entlastungsbeträge

entlastungsbetrag nicht genutzt

Der Entlastungsbetrag kann angespart werden, wenn kein Bedarf besteht. Werden die 125€ in einem Monat nicht oder nicht vollständig genutzt, wird der Restbetrag für die folgenden Monate angespart. Die so angesparte Summe sollte bis zum Ende des Kalenderjahres aufgebraucht werden, kann aber noch im ersten Kalenderhalbjahr des Folgejahres verwendet werden. Danach verfällt der Betrag. 


Durch diese Regelung müssen Sie sich keine Sorgen machen, wenn Sie die Entlastungsleistungen einmal nicht in Anspruch nehmen können, beispielsweise, weil Sie im Krankenhaus sind.


Hilfsmittelbox Angebot von 1ACare
Neue Pandemie-Regelungen

Entlastungbetrag Corona

Durch die Corona Pandemie gab es seit 2020 einige Änderungen beim Entlastungsbetrag. Diese sind jedoch von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich und können sich Aufgrund der dynamischen Situation kurzfristig ändern. Deswegen sollten Sie sich unbedingt noch einmal bei der Krankenkasse erkundigen, wie der aktuelle Stand Ihres Bundeslandes ist, und welche Kosten sie tatsächlich abrechnen können.

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Pflegebedürftige mit
Pflegegrad 1 können seit  dem 23.05.2020 auch Unterstützung durch Nachbarn, Bekannte und Freunde über die Pflegekasse abrechnen lassen. Der Entlastungsbetrag kann in diesem Zeitraum also auch für Angebote zur Unterstützung im Alltag genutzt werden, die nicht nach Landesrecht anerkannt sind. Dies hat den Hintergrund, dass das Budget der Entlastungsleistungen in dieser Zeit aufgrund der pandemiebedingten Einschränkungen nicht voll genutzt werden konnte, da Angebote wie Tagespflege teils nicht angeboten werden konnten oder durften. Diese Regelung wurde bis zum 30.04.2023 verlängert.  


Bundeslandabhängig gibt es Sonderregelungen, je nach dem, welche Angebote zur Unterstützung im Alltag nach Landesrecht anerkannt sind. So werden in NRW unter gegebenen Voraussetzungen beispielsweise “Dienstleistungen bis vor die Haustür” anerkannt (vgl. AnFöVO §27 (Fn 2) (Fn 4)). Hierunter fallen zum Beispiel das Holen und Bringen von Wäsche oder Essen sowie Botengänge. 


In Hessen durften 2021 noch ehrenamtliche Personen wie die Nachbarschaftshilfe über den Entlastungsbetrag bezahlt werden. Diese musste nicht formal anerkannt sein. Seit dem 01.01.2022 können allerdings nur noch Leistungen anerkannter Nachbarschaftshelfer über den Entlastungsbetrag finanziert werden. Helfer müssen zudem mindestens einen Pflegekurs nach § 45 SGB XI nachweisen. Bis zum 30.09.2022 konnte hiervon unter bestimmten Bedingungen abgewichen werden (vgl. Pflegeunterstützungsverordnung § 13a).



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In jedem Fall sollten Sie sich bei Ihrer Krankenkasse erkundigen, welche Regelungen für Sie und Ihr Bundesland gelten.


Für alle Pflegegrade galt, dass die Frist, zu der die angesparten Entlastungsbeträge verfallen, verlängert wurde. Hatten Sie noch Budget aus 2019 oder 2020 angespart, dann konnten Sie dieses bis zum 31.12.2021 aufbrauchen. Im Jahr 2022 verfielen nicht genutzte Entlastungsbeträge aus den Jahren 2019 und 2020 allerdings definitiv. Für die Beträge aus 2021 galt die geläufige Frist bis zum 30.06. des Folgejahres.


FAQ

Häufige Fragen zum Thema Entlastungsbetrag

Was ist ein Entlastungsbetrag?

Beim Entlastungsbetrag, auch als Entlastungsbeitrag oder Entlastungsleistungen bezeichnet, handelt es sich um eine Leistung der Krankenkassen, um Pflegepersonen (also beispielsweise pflegende Angehörige) zu entlasten.

Wer bekommt den Entlastungsbetrag?

Sobald Sie oder ein pflegebedürftiger Angehöriger einen Pflegegrad haben und sich in häuslicher Pflege befinden, steht Ihnen der Entlastungsbetrag in Höhe von 125€ zu. Der Entlastungsbetrag muss nicht gesondert beantragt werden.

Wofür kann der Entlastungsbetrag verwendet werden?

Den Entlastungsbetrag können Sie für die Pflegeperson entlastende Dienstleistungen einsetzen. Hierzu gehören Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege sowie Leistungen ambulanter Pflegedienste. Achtung: Bei Pflegegrad 2 bis 5 gehören körperbezogenen Pflegemaßnahmen nicht zu den Leistungen. Weiterhin können Sie den Entlastungsbetrag zur Finanzierung von nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag verwenden.

Was sind Angebote zur Unterstützung im Alltag?

Angebote zur Unterstützung im Alltag umfassen ein breites Angebot verschiedener Leistungen, beispielsweise Alltagsbegleiter, Gruppenangebote oder Hilfe im Haushalt. Hierbei gibt es ehrenamtlich und professionell organisierte Anbieter. Für die Verwendung des Entlastungsbetrags ist es wichtig, dass der Dienst nach jeweiligem Landesrecht anerkannt ist. Nur dann kann über die Entlastungsleistungen abgerechnet werden.

Was passiert, wenn ich den Entlastungsbetrag nicht vollständig nutze?

Der Entlastungsbetrag kann, wenn Sie ihn einmal nicht benötigen, angespart und innerhalb der kommenden Monate ausgegeben werden. Hierbei sollten Sie beachten, dass die Summe bis zum Ende des aktuellen Kalenderjahrs genutzt werden sollte. Bis zum 30.06. des Folgejahres können Sie den Betrag noch verwenden, danach jedoch nicht mehr.

Wann verfällt der Entlastungsbetrag?

In der Regel können Sie ungenutzte Entlastungsbeträge noch bis zum Ende des ersten Kalenderhalbjahres des Folgejahres verwenden. Danach verfallen sie.

Kann ich mit dem Entlastungsbetrag eine Haushaltshilfe finanzieren?

Ja, mit dem Entlastungsbetrag kann auch eine Haushaltshilfe finanziert werden. Sollten Sie eine kurzfristige Haushaltshilfe über die Krankenversicherung geschickt bekommen, beispielsweise weil Sie nach einem Krankenhausaufenthalt geschwächt sind und sich keine andere im Haushalt lebende Person um den Haushalt kümmern kann, gelten für diese Haushaltshilfe jedoch andere Vorgaben. Sie kann nicht mit der Haushaltshilfe über den Entlastungsbetrag kombiniert werden.

Kann ich mit dem Entlastungsbetrag Nachbarschaftshilfe finanzieren?

Ja, die Nachbarschaftshilfe kann mit dem Entlastungsbetrag finanziert werden, wenn der Anbieter nach Landesrecht anerkannt ist. Nehmen Sie allerdings privat die Hilfe eines Nachbars in Anspruch, kann dies nicht über Entlastungsleistungen abgerechnet werden. Es gibt während der Corona Pandemie in einigen Bundesländern jedoch Sonderregelungen, bei denen bestimmte Leistungen unter bestimmten Voraussetzungen auch von ehrenamtlichen, nicht anerkannten Personen erbracht und dann über den Entlastungsbetrag abgerechnet werden können. Zum Beispiel galt dies in Hessen bis zum 30.09.2021 für „Dienstleistungen bis vor die Haustür“. Im Einzelfall sollten Sie bei Ihrer Krankenkasse nachfragen, welche Regelung für sie Gültigkeit hat.

Gelten während der Corona Pandemie andere Regelungen für den Entlastungsbetrag?

Ja, während der Pandemie wurden einige Maßnahmen beschlossen, um die Nutzung des Entlastungsbetrages zu vereinfachen. So wurden die Regelungen für die Dienstleistungen, die über den Entlastungsbetrag abgerechnet werden können, in einigen Bundesländern gelockert. Da es hier zu kurzfristigen Änderungen kommen kann, sollten Sie sich direkt bei Ihrer Kasse erkundigen. 

Wie hoch ist der Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1?

Bei allen Pflegegraden beträgt der Entlastungsbetrag 125€. Dies ist auch bei Pflegegrad 1 der Fall. Bei Pflegegrad 1 darf er allerdings auch für Dienstleistungen eingesetzt werden, die bei anderen Pflegegraden durch die Pflegesachleistungen gedeckt werden müssen.

Wie hoch ist der Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 2-5?

Bei den Pflegegraden 2-5 gibt es, genauso wie bei Pflegegrad 1, 125€ im Monat. Zusätzlich steht dem Pflegebedürftigen aber noch ein bestimmter Betrag an Pflegesachleistungen zu.

Wie kann ich Pflegesachleistungen und Entlastungsbetrag kombinieren?

Bei Pflegegrad 2 und höher können ungenutzte Pflegesachleistungen für den Entlastungsbetrag genutzt werden. Dabei werden bis zu 40% der Pflegesachleistungen in Entlastungsleistungen umgewandelt und können dementsprechend eingesetzt werden.

Woher bekomme ich den Entlastungsbetrag? Wo muss ich den Entlastungsbetrag beantragen?

Mit der Bewilligung eines Pflegegrades steht Ihnen der Entlastungsbetrag automatisch zu. Dieser wird Ihnen jedoch nicht ausgezahlt, sondern zurückerstattet. Der Betrag ist zweckgebunden, das heißt er darf nur für bestimmte Dienstleistungen, beispielsweise Betreuungsleistungen, eingesetzt werden. Diese werden zunächst privat bezahlt, die Rechnungen können Sie dann bei der Kasse einreichen und bekommen den Entlastungsbetrag zurückerstattet.

Wie wird der Entlastungsbetrag abgerechnet?

In der Regel bezahlen Sie die Dienstleistungen zunächst selbst. Die entsprechenden Belege können Sie dann bei Ihrer Kasse einreichen und bekommen den Betrag der Entlastungsleistungen zurückerstattet.

Wer kann den Entlastungsbetrag abrechnen?

Damit der Entlastungsbetrag von einem Anbieter abgerechnet werden kann, ist es wichtig, dass es sich um einen nach Landesrecht anerkannten Dienstleister handelt.

Kann der Entlastungsbetrag direkt mit dem Dienstleister abgerechnet werden?

Ja, es gibt auch die Möglichkeit, dass Ihre Kasse direkt mit dem Dienstleister abrechnet. Hierzu müssen Sie zunächst eine Abtretungserklärung unterzeichnen. Dann müssen Sie die Rechnungen nicht erst privat begleichen und auf eine Rückerstattung warten, sondern der Betrag wird direkt von der Kasse an den Dienstleister überwiesen.

Quellen

Entlastungsbetrag Quellen

AOK Nordost - Die Gesundheitskasse, (abgerufen am 18.05.2021)

BIVA-Pflegeschutzbund e.V., (abgerufen am 13.01.2022

Bundesministerium für Gesundheit, (abgerufen am 17.05.2021)

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, (abgerufen am 17.05.2021)

Hessisches Ministerium für Soziales und Integration, (abgerufen am 13.01.2022)

Pflegeunterstützungsverordnung § 13a, (abgerufen am 29.06.2022)

AnFöVO §27 (Fn 2) (Fn 4) Dienstleistungen bis zur Haustür, (abgerufen am 29.09.2022)

Sozialverband VdK Hessen-Thüringen e. V., (abgerufen am 29.09.2022)

Techniker Krankenkasse, (abgerufen am 07.12.2022)

Verbraucherzentrale NRW e.V., (abgerufen am 19.05.2021)

Verbraucherzentrale NRW e.V. - Haushaltshilfe, (abgerufen am 17.05.2021)

Verbraucherzentrale NRW e.V. - Entlastungsleistungen neue Frist, (abgerufen am 29.06.2022)

Prof. Dr. Martin Przewloka PortraitProf. Dr. Martin Przewloka
Über den Autor:

Prof. Dr. Martin Przewloka hat im eigenen familiären Umfeld umfangreiche Erfahrungen mit dem Thema Pflege gesammelt und teilt sein Wissen über verschiedene Kanäle mit anderen pflegenden Angehörigen. Durch seinen Universitätsabschluss in Medizinischer Physik (Universität Kaiserslautern) versteht er zudem die gesundheitlichen Hintergründe der unterschiedlichen Erkrankungen und kann sich in die Lage der Pflegebedürftigen hineinversetzen.

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